Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Vertragsabschluss

  1. Der Käufer ist an seine Bestellung 3 (vorrätige Ware: 1) Woche(n) gebunden, es sei denn, der Kaufvertrag kommt durch sofortige Annahmeerklärung des Verkäufers sofort zustande.

  2. Mit Ablauf der Frist von drei (bei vorrätiger Ware: einer) Woche(n) kommt der Vertrag ohne weiteres unter Verzicht auf eine ausdrückliche Annahmeerklärung zustande, wenn der Verkäufer den Kaufantrag (die Bestellung) nicht vorher schriftlich abgelehnt hat.

II. Preise

  1. Die Preise sind Festpreise einschließlich der jeweils zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der Verkäufer ist vier Monate an seine Preise gebunden. Treten nach Ablauf von vier Monaten nach Vertragsabschluss Material-, Preis- oder Lohn- und Gehaltserhöhungen ein oder werden erhöht, so ist der Verkäufer berechtigt, seine Preise entsprechend anzugleichen. In diesem Fall steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht nur dann zu, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten in der Zeit zwischen Vertragsabschluss und Auslieferung nicht unerheblich übersteigen. Sollten Steuern, Abgaben oder öffentliche Beiträge, Gebühren usw. angehoben werden, so kann der Verkäufer den Preis fristunabhängig entsprechend anpassen.

  2. Anzahlungen und Vorausleistungen sind ohne Einfluss auf die Preise. Sie werden gutgeschrieben und auf den sich endgültig ergebenden Preis verrechnet.

  3. Besondere, über die vertraglich einbezogene und im Kaufpreis enthaltenen Leistungen hinausgehende, zusätzlich vereinbarte Arbeiten, wie z.B. Dekorations- und Montagearbeiten, Elektro- und/oder Wasseranschlussarbeiten, soweit vom Verkäufer, gegebenenfalls unter Einschaltung von Subunternehmen zur Durchführung zusätzlich zur Vertragsleistung übernommen, werden zusätzlich in Rechnung gestellt und sind spätestens bei Abschluss der Arbeiten zur Zahlung fällig.

III. Änderungsvorbehalt

  1. Serienmäßig hergestellte Möbel, Geräte, Zubehör, Kochmulden, Spülbecken usw. werden nach Muster oder Abbildung verkauft.

  2. Es besteht kein Anspruch auf Lieferung der Ausstellungsstücke, es sei denn, dass bei Vertragsabschluss eine anderwertige Vereinbarung erfolgt ist.

  3. Geringe und zumutbare Farb- und Maserungsabweichungen bei Holzoberflächen bleiben vorbehalten.

  4. Ebenso bleiben geringe und zumutbare Abweichungen vorbehalten hinsichtlich geringfügiger Abweichungen in der Ausführung gegenüber Muster insbesondere im Farbton.

  5. Geringfügige Änderungen derart wie sie vorstehend dargestellt sind, lösen weder Erfüllungs- und Gewährleistungs- noch Schadensersatzansprüche des Käufers aus. Sie berechtigt insbesondere nicht zum Rücktritt.

IV. Angebot und Angebotskosten

  1. Die Angebotskosten trägt, soweit nicht anders vereinbart ist, der Verkäufer.

  2. Die Angebote sind freibleibend. Alle technischen Entwürfe, Skizzen, Maße und Preise in Form von Broschüren, Prospekten sowie andere technische Hinweise, beigefügte Zeichnungen und Beratungen sind unverbindlich und werden für den Verkäufer erst durch eine, dem Käufer schriftlich erteilte Bestätigung bindend.

  3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

V. Lieferung

  1. Bei Freihauslieferung erfolgt der Transport bis zum 3. Stockwerk einschließlich.

  2. Sofern keine Aufzugsbenutzung möglich ist, können bei Lieferung in höhere Stockwerke die hierdurch zusätzlich anfallenden Kosten berechnet werden, ebenso bei Transport über Fenster und Balkone.

VI. Montage

  1. Hat der Verkäufer hinsichtlich der Montage aufzuhängender Einrichtungsgegenstände Bedenken wegen der Eignung der Wände, so hat er dies dem Käufer unverzüglich mitzuteilen.

  2. Die Mitarbeiter des Verkäufers sind nur befugt, Arbeiten auszuführen, die über die vereinbarte Lieferung, Aufstellung oder Montage der Ware hinausgehen, wenn entsprechende Wünsche vom Käufer geäußert werden. Werden solche Arbeiten durchgeführt, ist Auftragnehmer der Verkäufer.

VII. Lieferfrist

  1. Falls der Verkäufer die vereinbarte Lieferzeit nicht einhalten kann, hat der Käufer eine angemessene Nachlieferfrist zu gewähren. Liefert der Verkäufer bis zum Ablauf der gesetzten Nachfrist nicht, kann der Käufer vom Vertag zurücktreten. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schadensersatz wegen Nichterfüllung und nach § 286 BGB bleiben hiervon unberührt.

  2. Vom Verkäufer nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb des Verkäufers oder bei dessen Vorlieferanten, insbesondere Arbeitsausstände und Aussperrungen sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen, verlängern die Lieferzeit entsprechend. Zum Rücktritt ist der Käufer nur berechtigt, wenn er in diesen Fällen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist die Lieferung schriftlich anmahnt und diese dann nicht innerhalb einer zu setzenden angemessenen Nachfrist nach Eingang des Mahnschreibens des Käufers beim Verkäufer an den Käufer erfolgt. Im Falle kalendermäßig bestimmter Lieferfrist beginnt mit deren Ablauf die zu setzende Nachfrist. Die gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung bleiben unberührt. Der Käufer kann nur Ersatz des unmittelbaren Schadens verlangen, ebenso muss Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen.

VIII. Eigentumsvorbehalt

  1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus diesem Vertragsverhältnis Eigentum des Verkäufers. Der Käufer verpflichtet sich, das Eigentum des Verkäufers auch dann entsprechend zu wahren, wenn die gelieferten Waren nicht unmittelbar für den Käufer sondern für Dritte bestimmt sind und hat den Empfänger auf diesen Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinzuweisen.

  2. Der Käufer hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren pfleglich zu behandeln. Jeder Standortwechsel und Eingriffe Dritter, insbesondere Pfändungen sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen, bei Pfändungen unter Beifügung des Pfändungsprotokolls.

  3. Werden gelieferte Gegenstände mit einem Grundstück, das nicht im Eigentum des Käufers steht, dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil dieses Grundstücks werden, so steht nach §§ 951, 946, 812 ff BGB zu zahlende Vergütung während der Dauer des Eigentumvorbehalts dem Verkäufer zu.

  4. Im Falle der Nichteinhaltung der in den Ziffern 1., 2., und 3. festgelegten Verpflichtungen des Käufers hat der Käufer dem Verkäufer alle daraus entstehenden Schäden zu ersetzen.

IX. Zahlung

  1. Der Rechnungsbetrag wird gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen fällig.

  2. Der Käufer darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderung aufrechnen.

  3. Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer abweichend von § 288 I BGB berechtigt, nach entsprechender Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen, bevor 30 Tage seit Fälligkeit verstrichen sind.

X. Gefahrübergang

Die Gefahr, trotz Verlustes oder Beschädigung den Kaufpreis zahlen zu müssen, geht mit der Übergabe auf den Käufer über. Die Einlagerung Ziffer XI. 2. gilt als Übergabe.

XI. Annahmeverzug

  1. Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist stillschweigt, die Annahme verweigert oder ausdrücklich erklärt, nicht annehmen zu wollen, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach Maßgabe der Ziffer 3 verlangen.

  2. Soweit der Annahmeverzug länger als einen Monat dauert, hat der Käufer anfallende Lagerkosten zu zahlen. Der Verkäufer kann sich zur Lagerung auch einer Spedition bedienen.

  3. Als Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach Annahmeverzugseintritt und bei Vertragsstornierung kann der Verkäufer 25% des Bestellpreises ohne Abzüge fordern, sofern der Käufer nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist. Im übrigen bleibt dem Verkäufer, wie z.B. bei Sonderanfertigung, die Geltendmachung eines höheren nachgewiesenen Schaden vorbehalten.

XII. Rücktritt

  1. Der Verkäufer braucht nicht zu liefern, wenn der Hersteller die Produktion der bestellten Ware eingestellt hat oder höhere Gewalt vorliegt, sofern diese Umstände erst nach Vertragsabschluss eingetreten sind und der Verkäufer die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat und er ferner nachweist, sich vergeblich um Beschaffung gleichartiger Waren bemüht zu haben. Über die genannten Umstände hat der Verkäufer den Käufer unverzüglich zu benachrichtigen.

  2. Ein Rücktrittsrecht wird dem Verkäufer zugestanden, wenn der Käufer über die seine Kreditwürdigkeit bedingten Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat oder seine Zahlung eingestellt oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt wurde, es sie denn, der Käufer leistet unverzüglich Vorauskasse. Für die Warenrücknahme gilt Ziffer XIII.

XIII. Warenrücknahme

Im Falle eines Rücktritts und der Rücknahme gelieferter Waren hat der Verkäufer Anspruch auf Ausgleich für Aufwendung, Gebrauchsüberlassung und Wertminderung wie folgt: a) Für infolge des Vertrages gemachte Aufwendungen, wie Transport- und Montagekosten usw. Ersatz in entstandener Höhe. b) Für Wertminderung und Gebrauchsüberlassung der gelieferten Waren gelten, sofern kein Abzahlungsgeschäft vorliegt, folgende Pauschalsätze: i.d. 1. Hj. 30 v.H. des Bestellpreises ohne Abzüge i.d. 2. Hj. 40 v.H. des Bestellpreises ohne Abzüge i.d. 3. Hj. 50 v.H. des Bestellpreises ohne Abzüge i.d. 4. Hj. 60 v.H. des Bestellpreises ohne Abzüge i.d. 3. J. 90 v.H. des Bestellpreises ohne Abzüge i.d. 4. J. 100 v.H. des Bestellpreises ohne Abzüge Gegenüber unseren pauschalen Ansprüchen bleibt dem Käufer der Nachweis offen, dass dem Verkäufer keine oder nur eine wesentlich geringere Einbuße entstanden ist.

XIV. Gewährleistung

  1. Als Gewährleistung kann der Käufer grundsätzlich zunächst nur Nachbesserung verlangen.

  2. Der Verkäufer kann statt nachzubessern, eine Ersatzsache liefern.

  3. Der Käufer kann Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung des Preises (Minderung) verlangen, wenn die Nachbesserung nicht in angemessener Frist erbracht wird oder fehlschlägt oder der Verkäufer die Ersatzlieferung verweigert oder nicht in einer angemessener Frist erbringt. Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere auf Schadensersatz sind ausgeschlossen, gleichgültig, aus welchem Rechtsgrund – unerlaubte Handlung, positive Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss usw. – sie geschützt sein mögen. Anderes gilt nur dann, wenn den Verkäufer, einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft. Im Falle des Um- bzw. Einbaus von technischen Geräten, die vom Käufer zur Verfügung gestellt werden, übernimmt der Verkäufer für die Funktionsfähigkeit dieser Geräte nach dem Umbau- bzw. Einbau keine Haftung bzw. Gewährleistung. Der Grund der Ausschließung dieser Gewährleistung liegt darin, dass der Verkäufer die Funktionsfähigkeit dieser Geräte vor Umbau- bzw. Einbau nicht überprüfen konnte und darüber hinaus, falls es sich um gebrauchte Geräte handelt, durch den Transport Schäden eintreten können.

  4. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die der Käufer zu vertreten hat, wie z.B. Schäden, die beim Käufer durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, sonstige Temperatur- oder Witterungseinflüsse oder unsachgemäße Behandlung entstanden sind.

  5. Für die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gilt die gesetzliche Regelung. Auch soweit ein Dritter (z.B. Hersteller) eine eigene Gewährleistung übernimmt (z.B. Garantiekarte) wird die Gewährleistung des Verkäufers nicht erweitert.

  6. Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel erlöschen, wenn sie der Käufer nicht binnen zwei Wochen seit Auftreten des Mangels rügt.

XV. Gerichtsstand und Erfüllungsort

  1. Gerichtsstand für Lieferung, Leistungen und Zahlungen sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist der Wohnsitz des Käufers.

  2. Ist der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist der Hauptsitz des Verkäufers ausschließlicher Gerichtsstand.

  3. Wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Hauptsitz der Verkäufers.

XVI. Nachbestellung

Vorstehende Bedingungen haben auch Gültigkeit für Nachbestellungen, die in Ergänzung dieses Kaufvertrages durchgeführt werden.

XVII. Datenschutzklausel / Schufaklausel

  1. Der Käufer nimmt davon Kenntnis und ist damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten in der Kundenkartei des Verkäufers gespeichert werden und im Rahmen der Abwicklung des Zahlungsverkehrs mit der VKG Zahlungsregulierung GmbH Pforzheim weitergegeben werden.

  2. Der Kunde willigt ein, dass der Verkäufer berechtigt ist, bei der für den Käufer zuständigen Schufastelle Auskünfte einzuholen bzw. Daten weiterzugeben.

XVIII.Vertragsänderungen

Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Form und werden nur dann Bestandteil des Vertrages, es sei denn, dass solche Vereinbarungen bei oder nach Vertragsabschluss mit dem Geschäftsführer selber oder einem bevollmächtigten Angestellten getroffen werden. Sollte eine der Vertragsbestimmungen ungültig sein, werden dadurch die übrigen Bestimmungen nicht berührt.